AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Vertragsabschluss

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsabschlüsse für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen – einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbständigen Beratungsvertrages sind – im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern i. S. des § 310, I BGB.
1.2 Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit widersprochen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers sind nur dann gültig, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Wenn und soweit in unseren AGB`s Bestimmungen fehlen, gilt die gesetzliche Regelung. Spätestens mit Annahme der Ware erkennt der Besteller unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen unter Ausschluss seiner Einkaufsbedingungen als endgültig an.
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Käufer ist an die Bestellung (Vertragsangebot) drei Wochen gebunden.
1.3 Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn der Verkäufer das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat. Abweichend hiervon kommt der Vertrag schon vorher zustande, wenn er von beiden Parteien unterschrieben wird, der Verkäufer schriftlich die Annahme der Bestellung (des Vertragsangebots) erklärt oder der Verkäufer Vorauszahlungen auf den Kaufpreis annimmt.
1.4 Ansichts- und Auswahlsendungen im Rahmen von Bestellungen gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen acht Tagen zurückgesendet werden.

 

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Die Preise gelten ab Werk ( das ist unsere ausliefernde Geschäftsstelle ), einschließlich der Verladung im Werk ( Geschäftsstelle ), jedoch ausschließlich Umsatzsteuer und Verpackung. Die Verpackung verbleibt beim Käufer und wird nicht zurückgenommen.
2.2 Montage-, Beratungs- und Planungskosten sind in den Preisen nur inbegriffen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Andernfalls gelten die bei Beendigung der Werkleistungen geltenden Stundensätze und Materialpreise; Reise- und Wartezeiten sind Arbeitszeiten. Für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden die bei uns geltenden Zuschläge berechnet. Die Reisekosten sowie Tagund Übernachtungsgelder werden gesondert in Rechnung gestellt.
2.3 Besondere, über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende, zusätzlich vereinbarte Arbeiten werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme bzw. Übergabe der Ware zu bezahlen.
2.4 Materialpreis- bzw. Lohnsteigerungen in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung trägt der Besteller.
2.5 Falls keine anderen Zahlungsmodalitäten vereinbart sind, gilt folgendes: Bei Vertragsschluss werden 30 % Anzahlung geleistet. 70 % des Kaufpreises sind bei Lieferung zu bezahlen. Sämtliche Zahlungen sind bar, ohne Abzug, frei und innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Mit welchen Forderungen oder Forderungsteilen Zahlungen des Bestellers zu verrechnen sind, bleibt uns vorbehalten.
2.6 Bei grenzüberschreitenden Überweisungen sind die Kosten der Überweisung vom Käufer zu tragen.
2.7 Aufträge unter einem Nettobestellwert von € 150,– (exkl. USt.) können nur nach unserer Wahl, durch Abholung gegen Barzahlung oder per Nachnahme mit Kleinfakturenzuschlag unfrei ab lagernder Geschäftsstelle, ausgeführt werden.
2.8 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist berechnen wir Verzugszinsen von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zuzüglich der Kosten der Einmahnung, mindestens aber jährlich 10 % der Gesamtforderung. Weitere Verzugsschäden bleiben vorbehalten und sind hierdurch nicht ausgeschlossen.
2.9 Eine Aufrechnung des Käufers ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unstrittigen Forderungen zulässig. Wir sind jederzeit und einschränkungslos berechtigt, mit Forderungen, die der Eibl Gruppe gegen den Besteller zustehen, gegen Forderungen des Bestellers aufzurechnen.
2.10 Nimmt der Käufer die Ware zum vereinbarten Liefertermin oder zum Bereitstellungstermin nicht ab, so ist der Verkäufer berechtigt, eine weitere a-conto Zahlung bis zu einem Gesamtbetrag von 80 % des Kaufpreises zu verlangen. Ziffer 8 bleibt hiervon unberührt.

 

3. Änderungsvorbehalt

3.1 Zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sind nur annähernde Angaben. Konstruktionsbedingte Änderungen bleiben ebenso wie handelsübliche Farb-, Maserungs- oder Maßdatenabweichungen vorbehalten. Konstruktionsänderungen seitens des Herstellers sind möglich, soweit das Erscheinungsbild und die Qualität des Kaufgegens-tandes nicht verändert wird. Serienmäßig hergestellte Artikel werden nach Muster oder Abbildung/Katalog verkauft.
3.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten weder zugänglich gemacht, noch für deren Zwecke verwendet werden.

 

4. Montage

4.1 Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Leistungsverpflichtung (z.B: Lieferung, Aufstellung oder Montage) der Waren hinausgehen.
4.2 Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Käufers von den Mitarbeitern des Verkäufers ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer.

 

5. Lieferung, Lieferfrist, Vertragserfüllung

5.1 Die genannten Lieferfristen sind unverbindlich.

5.2 Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, die Montage- oder Reparaturzeit mit Überlassung der Ware, keinesfalls vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben oder der von ihm zu leistenden Anzahlung zu laufen.
Die Lieferfrist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Liefergegenstand das Werk noch vor deren Ablauf verlassen hat oder wir bis dahin unsere Lieferbereitschaft mitgeteilt haben.
5.3 Erfolgt die Lieferung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu unterrichten. Es wird automatisch eine Nachlieferungsfrist von drei Wochen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt, dem Verkäufer eine angemessene, mindestens aber 14 tägige Nachlieferfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer – zu setzten. Im Falle der Vereinbarung einer kalendermäßig bestimmten Lieferfrist beginnt die durch den Käufer gesetzte Nachfrist mit deren Ablauf. Schadensersatzansprüche des Käufers sind in diesem Fall ausgeschlossen.
5.4 Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der vom Käufer gesetzten Nachlieferfrist nicht, ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt. Ein Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung oder ein Ersatz des Verzugsschadens ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen wäre Vorsatz oder grobe Fahrläs-sigkeit vorzuwerfen.
5.5 Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Streik, Arbeitsausfälle oder Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und vom Verkäufer unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlos-sen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten
5.2 bis 5.4 gelten nach Ablauf der verlängerten Lieferfrist entsprechend.
5.6 Bei Abrufaufträgen ist der Käufer verpflichtet, die Lieferung spätestens 12 Monate nach Auftragsabschluss abzurufen. Der Verkäufer ist hierbei sechs Monate an den vereinbarten Preis gebunden. Danach eingetretene Preiserhöhungen des Vorlieferanten sind vom Käufer zu tragen.
5.7 Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Versandart und Versandweg bleiben uns unter Ausschluss einer Haftung vorbehalten. Eine Transportversicherung schließen wir nur im Auftrag und auf Rechnung des Bestellers ab. Die Spedition liefert in der Regel mit Hebebühne und Hubwagen frei Bordsteinkante an. Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass die Zufahrt für einen 38-t-LKW befahrbar ist; für etwaige Schäden übernimmt der Verkäufer keine Haftung.
5.8 Teillieferungen sind zulässig berechtigt.
5.9 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
5.10 Verzögert sich der Versand oder die Leistung des Verkäufers aus einem Grund, der vom Besteller zu vertreten ist, hat er die Lagerungskosten bei Lagerung in unserem Werk ( Geschäftsstelle ), mindestens jedoch monatlich 0,5 % des Rechnungsbetrages zu bezahlen. Wir sind außerdem berechtigt, dem Besteller eine Nachfrist von höchstens 14 Tagen zu bestimmen und nach deren fruchtlosem Verstreichen nach unserer Wahl entweder über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller innerhalb angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Fall sind wir berechtigt, ohne besonderen Nachweis 10 % des Lieferentgelts als Entschädigung zu begehren; bei entsprechendem Nachweis können wir auch den Ersatz des weitergehenden Schadens geltend machen.
5.11 Schadenersatzansprüche infolge Verzögerung unserer Zulieferanten sind ausgeschlossen.

 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem oder anderen Vertragsverhältnissen mit dem Käufer Eigentum des Verkäufers.

6.2 Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für Eibl als Hersteller, jedoch ohne jegliche Verpflichtung für diese. Dies gilt auch für alle künftigen Lieferungen und zwar auch für den Fall, dass sich EIBL nicht stets hierauf ausdrücklich beruft. Erlischt das (Mit-)Eigentum von EIBL durch Verbindung, so vereinbaren die Parteien bereits jetzt, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf EIBL übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum von EIBL unentgeltlich. Ware, an der EIBL (Mit-)Eigentum zusteht, wird als Vorbehaltsware bezeichnet.
6.3 Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln. Er ist insbesondere dazu verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
6.4 Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und/oder zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Diese Befugnis ist jedoch ausgeschlossen, wenn die daraus entstehen
entstehenden Forderungen an Dritte abgetreten oder von einem Abtretungsverbot betroffen sind, wenn der Besteller zahlungsunfähig ist oder sich mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet. Jedwede sonstige Verfügung ist ihm nicht gestattet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
6.5 Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung etc.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits an dieser Stelle sicherheitshalber in vollem Umfang an EIBL ab. Diese nimmt die Abtretung bereits jetzt an. EIBL ermächtigt den Käufer widerruflich, die an EIBL abgetretenen Forderungen für deren Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder verspätet nach-kommt.
6.6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentum von EIBL hinzuweisen und diese unverzüglich von den Zugriffen Dritter zu benachrichtigen. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls. Der Käufer ist hierbei verpflichtet, EIBL alle Unter-lagen zur Verfügung zu stellen, die für die Ergreifung entsprechender Rechtsmittel notwendig und erforderlich sind. Kosten und Schäden trägt der Käufer und verpflichtet sich, EIBL von sämtlichen Forderungen Dritter vollumfänglich und einschränkungslos freizustellen.
Weitergehende Schadenersatzansprüche sind damit
nicht ausgeschlossen.
6.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand jederzeit unter Aufrechterhaltung des Vertrages zurück-zunehmen oder den Gebrauch zu untersagen. Wir sind ferner berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu veräußern; der Erlös wird nach Abzug einer Manipulationsgebühr von 10 % des erzielten Erlöses auf unsere offenen Forderungen angerechnet.
6.8. Sofern wir vom Vertrag zurücktreten, hat der Besteller ein monatliches Entgelt von 5 % vom Neuwert des Liefergegenstandes ab dem Gefahrenübergang bis zur Rückstellung zu entrichten. Übersteigt die Wertminderung das Benützungsentgelt, hat der Besteller auch den Mehrbetrag zu vergüten.

 

7. Gefahrübergang

7.1 Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung der Ware den vereinbarten Preis dafür bezahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer oder dann über, sobald der Liefergegenstand unser Werk (Lager der Geschäftsstelle) verlassen hat; gleiches gilt auch für die Teillieferungen oder für den Fall, dass wir noch Nebenleistungen – wie etwa die Versendungskosten bzw. die Anfuhr, die Aufstellung – übernommen haben.
7.2 Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware an einen anderen als den bei Vertragsschluss bekannten Ort verbracht, so ist der Verkäufer von dem Vorhaben mindestens 10 Tage vorher, unter Bekanntgabe der neuen Anschrift, schriftlich zu informieren.

 

8. Annahmeverzug

8.1 Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz anstatt der Leistung gem. Ziffer 8.3 verlangen.
8.2 Die Lagerung der gekauften Ware wird nach Ablauf des vereinbarten Liefertermins auf Gefahr und auf Kosten des Verkäufers übernommen. Soweit der Verzug des Käufers länger als einen Monat dauert, sind die Lagerkosten vom Käufer zu tragen. Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.
8.3 Als Schadenersatz anstatt der Leistung bei Annahmeverzug kann der Verkäufer 30 % des Bestellwertes ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Im übrigen bleibt dem Verkäufer, wie etwa bei Sonderanfertigungen, die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens vorbehalten.

 

9. Rücktritt

9.1 Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen. Über diese Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu unterrichten.

9.2 Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über seine Kreditwürdigkeit unrichtige Angaben gemacht hat, vereinbarte Zahlungen nicht termingerecht leistet, ein Antrag zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gestellt wurde oder über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wurde. Für eine Warenrück-nahme gelten die Regelungen in Ziffer 10.

 

10. Warenrücknahme

10.1 Im Falle eines Rücktritts oder der Rücknahme gelieferter Waren hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich seiner Aufwendungen, der Gebrauchsüberlassung und der Wertminderung wie folgt:
a) Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen einschließlich Transport-, Montage- und Rückholkosten 20 % des Bestellpreises.
b) Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten folgende Pauschalsätze:
– innerhalb des 1. Halbjahres nach Lieferung 30 % des Bestellpreises ohne Abzüge,
– innerhalb des 2. Halbjahres nach Lieferung 40 % des Bestellpreises ohne Abzüge,
– innerhalb des 3. Halbjahres nach Lieferung 50 % des Bestellpreises ohne Abzüge.
10.2 Gegenüber den pauschalen Ansprüchen bleibt dem Käufer der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder nur eine wesentlich geringere Einbuße entstanden ist.
10.3 Die vorstehenden Ziffern 10.1 bis 10.4. gelten nicht für eine Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses im Rahmen der Ziffer 11. Sie gelten ebenfalls nicht bei Rückabwicklung des Vertrages infolge wirksamen Rücktritts nach erfolgloser Nacherfüllung sowie für die Fälle des Widerrufs und dem damit verbundenen uneingeschränkten Rückgaberecht des Käufers bei Verbraucherverträgen.

 

11. Gewährleistung

11.1 Die vom Verkäufer geschuldete vereinbarte Beschaffenheit der Ware ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden und nicht aus sonstigen werblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen und dgl. Die Übernahme einer Garantie im Sinne von § 443 BGB ist damit nicht verbunden. Für handelsübliche oder tolerierte Abweichungen von Maß, Gewicht und Qualität leisten wir keine Gewähr. Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegeben Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.
11.2 Beratung wird nach bestem Gewissen aufgrund eigener Erfahrungen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung geleistet, es sei denn, es läge zumindest grob fahrlässiges Handeln vor.
11.3 Mängel an Liefergegenständen sind unverzüglich unter Bekanntgabe von Nummer und Datum der Rechnung und des Lieferscheines nach ihrer Entdeckung zu rügen. In der Mängelrüge ist anzuführen, welche Liefergegenstände von den Mängeln betroffen sind, worin die Mängel im Einzelnen bestehen und unter welchen Begleitumständen sie aufgetreten sind. Jeder einzelne Mangel ist genau zu beschreiben. Durch unberechtigte oder bedingungswidrige Mängelrügen verursachte Kosten sind uns zu ersetzen.
11.4 Soweit wir Gewähr leisten, tauschen wir nach unserer Wahl entweder den mangelhaften Gegenstand oder dessen mangelhafte Teile gegen mängelfreie aus oder bessern wir nach oder erteilen wir dem Besteller eine der Preisminderung entsprechende Gutschrift. Durch den Austausch mangelhafter Gegenstände oder Teile wird die Gewährleistungspflicht nicht verlängert. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. Die Kosten einer vom Besteller oder einem Dritten vorgenommenen Mängelbehebung werden von uns nicht erstattet.
11.5 Auf unser Verlang en ist uns der Liefergegenstand bzw. dessen Bauteil unverzüglich fracht- und zollfrei einzusenden, widrigenfalls jedwede Gewährleistungspflicht erlischt.
11.6 Die gewählte Art der Nacherfüllung kann vom Verkäufer verweigert werden, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, wobei insbesondere der Wert der Ware in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen sind, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurück-gegriffen werden könnte. In diesem Fall beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf die andere Art der Nacherfüllung. Ist auch diese mit unverhältnismäßigen Kosten im Sinne des Satzes 1 verbunden, kann auch diese verweigert werden.
11.7 Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder nicht in angemessener Frist erbracht wurde oder vom Verkäufer endgültig verweigert wurde. Weitergehende Ansprüche gegen den Verkäufer oder seine Beauftragten, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, es läge zumindest grob fahrlässiges Handeln vor oder es tritt ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit ein.
11.8 Die Gewährleistung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
11.9 Unsere Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die von uns aufgelegten und vom Auftraggeber gegebenenfalls beizuschaffenden Einbauvorschriften nicht beachtet werden, wenn am Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung Instandsetzungs- oder sonstige Arbeiten vorgenommen werden, oder wenn er entgegen unserer Anweisung oder für Zwecke, für die er nicht bestimmt ist, verwendet wird.
11.10 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- und Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstehen.
11.11 Die Gewährleistung ist auch bei Ausführung von Reparaturaufträgen, bei Umänderung oder Umbau alter sowie fremder Waren und bei Lieferung gebrauchter Waren ausgeschlossen.
11.12 Wir haften nur für solche Mängel des Liefergegenstandes, die innerhalb von sechs Monaten ab dem Gefahrenübergang (Punkt 5.) infolge einer vor diesem Zeitpunkt liegenden Ursache aufgetreten sind. Bei allen sonstigen Leistungen (z. B. Montagen, Reparaturen, Wartungen, Lieferung von Austauschteilen usw.) beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate.

 

12. Schadensersatz

12.1 Alle weiteren Ansprüche des Bestellers oder dritter Personen, vor allem Ansprüche auf Ersatz von Schäden jedweder Art, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, es wurde eine Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos erklärt oder die Haftung erfolgt zwingend, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz. Solche Ansprüche können außerdem nur innerhalb von sechs Monaten ab Schadenseintritt, jedenfalls aber nur innerhalb von zwei Jahren ab dem Gefahrenübergang (Punkt 5.), gerichtlich geltend gemacht werden.
12.2 Für diejenigen Teile der Ware, die wir von Zulieferanten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der uns gegen die Zulieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
12.3 Wurde der Liefergegenstand von uns aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers angefertigt, erstreckt sich unsere Haftung nicht auch auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern nur darauf, dass die Ausführung den Angaben des Bestellers entsprechend erfolgt ist.
12.4 Sofern wir bei Fertigung und Lieferung nach den vom Besteller überlassenen Zeichnungen, Mustern, Modellen oder sonstigen Unterlagen von Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der Besteller schad- und klaglos halten.
12.5 Ferner verpflichtet sich der Käufer Besteller, uns von Haftungsfällen unverzüglich zu verständigen und uns die notwendigen Unterlagen zu überlassen.

 

13. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

13.1 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Regensburg.
13.3 Es gilt das Deutsche Recht unter Ausschluss des international vereinheitlichen Rechts (Un-Kaufrecht, CISG) anzuwenden.

 

14. Sonstige Bestimmungen

14.1 Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Auf dieses kann Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

14.2 Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen und nur nach schriftlichen Zustimmung möglich.
14.3 Der Besteller erteilt uns bereits jetzt die Ermächtigung zur Namensabfrage im gesamten Bundesgebiet bzw. hat uns über unsere Aufforderung eine schriftliche Vollmacht zur Anforderung von Abschriften und Mitteilungen aus dem Personenverzeichnis zu übermitteln.
14.4 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn es sich um rechtskräftig festgestellte oder vom Verkäufer anerkannte Gegenforderungen handelt. Das Gleiche gilt für das Geltendmachen von Zurückbehaltungsrechten an den in den Rechnungen des Verkäufers genannten Beträgen.
14.5 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten weder zugänglich gemacht, noch für deren Zwecke verwendet werden
14.6 Sollte eine der vorstehenden Bedingungen rechtsunwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Etwa unwirksam werdende Bestimmungen werden durch Neuregelungen, die den gleichen wirtschaftlichen Erfolg als Ziel haben, ersetzt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil gewor-den sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages dann insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften.
14.7. Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes speichert und verarbeitet.